Begriff der Familienpflicht
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Mithilfe des neuen Familienpflegegesetzes werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Kündigungsschutz in diesem Zeitraum.
Begriff der Familienpflicht:
Sächsisches Frauenfördergesetz (SächsFFG) §3 Abs. 2:
„Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“
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