Begriff der Familienpflicht
Mithilfe des neuen Familienpflegegesetzes werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Kündigungsschutz in diesem Zeitraum.
Begriff der Familienpflicht:
Sächsisches Frauenfördergesetz (SächsFFG) §3 Abs. 2:
„Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“
Beauftragte für die Familiengerechte Hochschule
Prof. Dr. sc. hum. Anke Häber
+49 375 536 1528
+49 173 583 5437
anke.haeber[at]fh-zwickau.de
Anlaufstelle
anlaufstelle.fghs[at]fh-zwickau.de
Studentenrat der WHZ
Christine Greiner
+49 375 536 1650
studentenrat[at]fh-zwickau.de
studentenrat.fh-zwickau.de