Immatrikulationsordnung
Die Immatrikulationsordnung der Hochschule sieht vor, dass eine Beurlaubung vom Studium erfolgen kann.
§ 15 Beurlaubung
Ein Student kann auf schriftlichen Antrag aus wichtigen Gründen vom Studium beurlaubt werden. Der Antrag für das folgende Semester ist formgebunden mit den erforderlichen Nachweisen bis acht Wochen vor Semesterbeginn an das Studentensekretariat zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag noch innerhalb von acht Wochen, spätestens jedoch vor Ablauf von 12 Wochen, nach Semesterbeginn gestellt werden. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist nicht möglich. Die Prüfung und Genehmigung des Antrages erfolgt durch das Studentensekretariat.
Bei kurzfristig eintretendem Pflegefall gelten mit entsprechenden Nachweisen (in der Regel ein ärztliches Gutachten über den Pflegefall) die Fristen für Ausnahmefälle. Die Erfahrung zeigt, dass die Ausnahme von der Ausnahme, also die Beantragung nach den 12 Wochen nach Semesterbeginn nicht mehr genehmigt wird.
Als wichtige Gründe für eine Beurlaubung werden insbesondere anerkannt:
[….]
5. Betreuung eigener Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger (geeignete Nachweise)
[…]
Eine Beurlaubung wird immer für ein Semester gewährt. Eine Beurlaubung über zwei Folgesemester ist in der Regel kein Problem, eine längere Beurlaubung muss im Pflegefall besonders begründet werden durch geeignete Nachweise, dass die Anwesenheit der/des pflegenden Studierenden unbedingt erforderlich ist.
Eine Beurlaubung erfolgt nur für volle Semester. Die Genehmigung der Beurlaubung wird jeweils für ein Semester ausgesprochen und soll insgesamt zwei Semester nicht überschreiten. […] Eine darüberhinausgehende Beurlaubung bedarf besonderer Gründe mit entsprechenden Nachweisen.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester und werden daher auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist damit nicht möglich.
Beurlaubungssemester zählen nicht als Fachsemester. Sie werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Eine Beurlaubung mit Aufnahme eines Studiums an der WHZ sowie für das erste Fachsemester ist nicht möglich.
Während der Zeit der Beurlaubung (mit entsprechender Rückmeldung) hat der Studierende alle Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der Pflicht zum ordnungsgemäßen Studium.
Während der Zeit der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten als Student der WHZ, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt. Der Student bleibt Mitglied der WHZ. Studien- und Prüfungsleistungen können weiterhin erbracht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrages und der Studiengebühren gemäß Gebühren- und Entgeltordnung der WHZ in der jeweils geltenden Fassung bleibt auch während der Beurlaubung bestehen.
Finanzieller Hinweis: Das BAföG-Amt interpretiert Urlaubssemester als „nicht ordnungsgemäßes Studium“ und stellt ggf. Zahlungen ein oder fordert die bereits geleisteten Zahlungen zurück!