Zur Härtefallregelung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Am 1. 1. 1997 ist bekanntlich der Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst des Tarifgebietes Ost (TV EZV-O) in Kraft getreten. Fragen nach dem Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung entstehen häufig bei Beschäftigten, deren Rentenbeginn vor dem 1. 1. 2002 liegt und für die die sogenannte Härtefallregelung zutreffen kann.

Ein Leistungsanspruch aus der Zusatzversorgung (im folgenden ZV genannt) erwächst erst nach einer Wartezeit von 60 Monaten, d.h. nach einer Versicherungsdauer von 5 Jahren.Weil die Wartezeit am 1. 1. 1997 begonnen hat, können die 60 Monate erst am 31. 12. 2001 erfüllt sein. Daraus ergeben sich zwei "Normalfälle", die eigentlich trivial sind:

  • Kein Anspruch aus der ZV ist gegeben, wenn der Versicherungsfall (= Beginn der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vor dem 1. 1. 97 gelegen hat; denn da konnte die Wartezeit gar nicht erst beginnen.
  • Anspruch aus der ZV kann gegeben sein, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. 12. 2001 eintreten wird; denn es wird die Mindestwartezeit erfüllt sein.

Wie aber sieht es aus mit dem Anspruch aus der ZV, wenn der Versicherungsfall in die Zeit zwischen 1. 1. 1997 und 1. 1. 2002 fällt? Allein dieser Frage wird im folgenden nachgegangen. Da wir hier nur die Wartezeit betrachten, werden andere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, nicht behandelt.

Es ist möglich, daß Anspruch auf Leistungen aus der ZV entsteht, obwohl die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist. Wer unter diese Härtefallregelung fällt, erhält eine "fiktive Wartezeit" angerechnet, die zusammen mit der tatsächlichen zurückgelegten die geforderten 60 Monate ausmacht.

Welche Voraussetzungen müssen nun erfüllt sein, damit eine fiktive Wartezeit angerechnet werden kann?

Der Arbeitnehmer scheidet vorzeitig (bezogen auf die Regelaltersgrenze Vollendung des 65. Lebensjahres) aus dem Beschäftigtenverhältnis aus und er hätte - falls er bis zur Regelaltersgrenze beschäftigt wäre - die Wartezeit vom 1. 1. 1997 an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen können.

Der vorzeitige Leistungsanspruch entsteht für die im folgenden genannten Fälle, bei denen der Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Wartezeit fällt:

  1. Altersrente für langjährig Versicherte (Voraussetzung: 63. Lebensjahr vollendet, Mindestversicherungszeit 35 Jahre)
  2. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
  3. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
  4. Altersrente für Frauen
  5. Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Hieraus ergibt sich zwangsläufig, wer nicht unter die Härtefallregelung fällt: Der Versicherungsfall tritt zwischen 1. 1. 1997 und 1. 1. 2002 mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein ("Rente wegen Alters"). Das trifft für alle zu, die vor dem 2. 12. 1936 geboren sind; denn sie können die 60 Monate Warteueit vom 1. 1. 1997 an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gar nicht erfüllen.

Unter die Härtefallregelung fällt also jeder Arbeitnehmer, bei dem zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Erstens: er ist am 2. 12. 1936 oder später geboren

Zweitens: einer der Fälle 1. bis 5. trifft auf ihn zu. Schwierigkeiten im Verständnis könnte der unter 1. genannte Fall bereiten. Wer demnächst das 65. Lebensjahr vollendet, also nach einem langen Arbeitsleben als "Normalfall" Rente beziehen wird, könnte meinen, Fall 1 träfe auf ihn/sie zu: Er/sie war langjährig versichert und bezieht nun Altersrente. Bei dieser Überlegung ist ein feiner Unterschied in der Benennung der einzelnen Rentenarten nicht beachtet worden. Unser Normalfall heißt "Regelaltersrente", auch "Rente wegen Alters" (Mindestversicherungsdauer/allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre). Fall 1. hingegen gilt für den vorzeitigen Versicherungsfall und heißt "Altersrente für langjährig Versicherte".

Es ist unmöglich, in der hier gebotenen Kürze auf alle Einzelheiten der zur Zeit gültigen Bestimmungen einzugehen. Im übrigen werden zu erwartende Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Anhebung der Altersgrenzen) Anpassungen von Regelungen der Versorgungstarifverträge zur Folge haben.

Wir verweisen hierzu auf zwei Veröffentlichungen, die auch unserem Beitrag zugrunde gelegt worden sind:

  • Das Recht der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und Gemeinden (Grundsätze im Zusammenhang mit der Einführung im Tarifgebiet Ost). Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Hauptverwaltung Stuttgart 1996
  • Versicherungen und Leistungen für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet - Ein Überblick. Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder, Merkblatt 10, Karlsruhe März 1996

Vorsitzender
Frank Hof

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