Informationen Rentenbeginn

Das am 1.1.1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) hat für die Rentenversicherten eine Reihe von Verschlechterungen gebracht. Dazu gehört auch die Anhebung der Altersgrenzen bei den vorgezogenen Altersrenten. Bislang konnten mehrere Gruppen von Beschäftigten ohne Abschlag eine (im Vergleich zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren) vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen:

  • Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 60 Jahren,
  • langjährig Versicherte ab 63 Jahren,
  • Frauen ab 60 Jahren,
  • Arbeitslose und nach dem Altersteilzeitgesetz Beschäftigte ab 60 Jahren

In Zukunft werden diese Gruppen die vorgezogene Altersrente zwar weiterhin im angegebenen Alter in Anspruch nehmen können, allerdings nur mit Abschlägen von der Rentenhöhe.

Das Alter für die abschlagfreie Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente wird stufenweise auf die Regelaltersgrenze angehoben. Im einzelnen sieht das Gesetz vor:

  1. Versicherte Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben und
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
    Das ist die einzige Gruppe, die im Augenblick noch nicht von einer Verschlechterung betroffen ist. Eine Verschlechterung ist aber geplant.

  2. Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
    • das 63. Lebensjahr vollendet haben und
    • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
    Diejenigen langjährig Versicherten, die vor dem 1.1.1937 geboren sind, erhalten die Altersrente ohne Abschlag, für die übrigen wird die abschlagfreie Grenze stufenweise von 63 Jahre auf 65 Jahre angehoben (s. Tabelle). Eine Inanspruchnahme ab 63 Jahren mit Abschlag ist möglich.

  3. Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben und
    • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben und
    • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
    Die versicherten Frauen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, erhalten die Altersrente ohne Abschlag, für die übrigen wird die abschlagfreie Grenze stufenweise von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben (s. Tabelle). Eine Inanspruchnahme ab 60 Jahren mit Abschlag ist möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, daß bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres nicht die VBL-Versorgungsrente, sondern nur die niedrigere Mindestrente gezahlt wird.

  4. Versicherte haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, wenn sie
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben und
    • arbeitslos waren oder 24 Monate Altersteilzeit ausgeübt haben und
    • in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben und
    • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
    Die Versicherten, die vor dem 1.1. 1937 geboren sind, erhalten die Altersrente ohne Abschlag,
    für die übrigen wird die abschlagfreie Grenze stufenweise von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben
    (s. Tabelle). Eine Inanspruchnahme ab 63 Jahren mit Abschlag ist möglich.

Anlagen

  • Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte
    Dateigröße: 127 KB / Dateiformat: pdf
  • Beginn der Altersrente für Frauen
    Dateigröße: 134 KB / Dateiformat: pdf
  • Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
    Dateigröße: 134 KB / Dateiformat: pdf

Vorsitzender
Frank Hof

Sekretariat
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