Tarifvertrag vom 6. Juli 1992 zur sozialen Absicherung
Gültig ab 15. Juni 1992
in der Fassung des
Änderungs-TV Nr. 1 vom 25.04.1994
Änderungs-TV Nr. 2 vom 05.05.1998
Vorbemerkungen
§1 Anderweitige Beschäftigung
§2 Fortbildung Umschulung
§3 Besondere regelmäßige Arbeitszeit
§4 Abfindung
§5 Inkrafttreten
Anmerkung
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits, und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
andererseits, wird für die unter den BAT-O, MTArb-O und BMT-G-O fallenden Arbeitnehmer folgendes vereinbart:
Änderungen im Rubrum:
Rubrum i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
Vorbemerkungen
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.
Änderungen in den Vorbemerkungen:
Unterabs. 2 wurde gem. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 mit Wirkung vom 1.1.1998 gestrichen
§1 Anderweitige Beschäftigung
(1) Vor Abschluß eines Tarifvertrages nach § 3 Abs.1 hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Arbeitnehmer auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig an demselben Ort im Umfang ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden können.
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung bzw. Einreihung nicht ändert.
(2) Steht ein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 1 nicht zur Verfügung, soll sich der Arbeitgeber um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Umfang der bisherigen Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O an demselben Ort bemühen.
(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zur Verfügung, soll der Arbeitgeber auch einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz anbieten. Nimmt der Arbeitnehmer einen solchen Arbeitsplatz an, kann für die Dauer eines Jahres keine Herabsetzung der Arbeitszeit gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgen; für den gleichen Zeitraum besteht Kündigungsschutz für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Beschäftigung
(a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
(b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
Änderungen in § 1:
§ 1 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
§2 Fortbildung Umschulung
(1) Wird ein Arbeitnehmer, für den ein bezirklicher Tarifvertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 gilt oder ohne einen Wechsel des Arbeitsplatzes nach § 1 gegolten hätte, für eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber in einem anderen, nicht von § 3 Abs. 1 betroffenen Bereich fortgebildet oder umgeschult, ist er für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Während der Freistellung ist die Vergütung (§ 26 BAT-O) bzw. der Monatstabellenlohn zuzüglich des Sozialzuschlags (§ 21 Abs. 3, § 41 MTArb-O, § 67 Nr. 26a, § 33 BMTG-O) fortzuzahlen. Die Kosten der Fortbildung oder Umschulung trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
(2) Setzt der Arbeitnehmer nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 1 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Änderungen in § 2:
§ 2 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
§3 Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember 2000 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT-O/MTArb-O und die Sonderregelungen hierzu bzw. § 14 Abs. 1 bis 4 BMT-G-O und die Sondervereinbarungen hierzu) für höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2003, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden. Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ist für die bezirklichen Tarifverträge ausgeschlossen.
Die bezirklichen Tarifverträge können vorsehen, daß bei Arbeitnehmern, denen eine Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus sozialen Gründen billigerweise nicht zuzumuten ist, auf eine Herabsetzung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
(2) Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 80 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teillohnausgleich vereinbart werden.
Wird die Arbeitszeit in begründeten Fällen auf unter 80 bis zu 75 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt, ist für diese zusätzliche Herabsetzung ein Teillohnausgleich zu vereinbaren.
(3) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden von Absatz 1 nur dann erfaßt, wenn ihre bisherige Arbeitszeit oberhalb der herabgesetzten Arbeitszeit liegt.
(4) Der Arbeitgeber überprüft in angemessenen Zeitabständen, ob die nach Absatz 1 herabgesetzte Arbeitszeit ganz oder teilweise wieder heraufgesetzt werden kann.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend, sobald sich die Möglichkeit von Neueinstellungen ergibt; das Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur bleibt unberührt.
(5) Solange für den Arbeitnehmer eine herabgesetzte Arbeitszeit gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von vor dem 1. Mai 1998 getroffenen Regelungen bereits herabgesetzt worden ist oder noch herabgesetzt wird.
(7) Für die unter die SR 2 l I *) BAT-O fallenden Lehrkräfte sowie für wissenschaftliche Angestellte an Hochschulen können abweichende Regelungen vereinbart werden.
Änderungen in § 3:
§ 3 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
§ 4 Abfindung
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhält eine Abfindung.
(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O ohne die nach der Übergangsvorschrift Nr. 3 hierzu berücksichtigten Zeiten bzw. die vergleichbaren, für die Arbeiter geltenden Bestimmungen) ein Viertel der letzten Monatsvergütung (§ 26 BAT-O zuzüglich der allgemeinen Zulage) bzw. des letzten Monatstabellenlohnes (§ 21 Abs. 3 MTArb-O, § 20 Abs. 2 BMT-G-O ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags), mindestens aber die Hälfte und höchstens das Fünffache dieser Vergütung bzw. dieses Lohnes.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird, die Abfindung auf bis zum Siebenfachen der in Unterabsatz 1 genannten Bezüge festgelegt werden.
(3) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber gekündigt, wird die Abfindung fällig, sobald endgültig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis beendet ist (z.B. bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).
(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach tariflichen Vorschriften nicht zu.
Abfindungen nach tariflichen Vorschriften und nach Sozialplänen sowie Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vergleichsweise vereinbart oder nach Auflösungsantrag durch Urteil zugesprochen werden, sind auf die Abfindung nach diesem Tarifvertrag anzurechnen.
(5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn
(a) die Kündigung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann) erfolgt ist oder
(b) der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT übernommen wird.
(6) Tritt der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O/BAT ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung/des Monatslohnes (Absatz 2), verringert sich die Abfindung entsprechend. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn innerhalb des gleichen Zeitraums ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht.
Änderungen in § 4:
§ 4 (bisher § 2) i.d.F. des Änderungs-TVNr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
Abs. 1 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
Abs. 2 Unterabs. 2 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 1 vom 25.4.1994 - Inkrafttreten: 1.4.1994 / Unterabs. 1, Unterabs. 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
Abs. 4 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
Die Protokollnotiz wurde gem. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 mit Wirkung vom 1.1.1998 gestrichen.
§5 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.
Änderungen in § 5:
§ 5 (bisher § 3) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 5.5.1998 - Inkrafttreten: 1.1.1998
Anmerkung
Mit dem Tarifabschluß im öffentlichen Dienst 1998 wurde die sogenannte "soziale Arbeitszeitverteilung" für das Tarifgebiet Ost, - bisher in § 15c BAT geregelt -, neu gefaßt. Die alten Bestimmungen sind aus dem BAT 15c gestrichen worden, die neuen Regelungen sind in den seit 1992 bestehenden Tarifvertrag zur sozialen Absicherung eingefügt worden
*) Sonderregelung für Angestelle als Lehrkräfte SR 2 l I (l = kleines L, römisch I) zum BAT/BAT-0.