Rückerstattung

Fragen zur Rückerstattung / häufigste Regelfälle

Rückerstattung Semesterbeitrag

Für eine Erstattung des Semesterbeitrages sind die Antragsformulare des Studentenrates und des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau zu verwenden und an genannte Adressaten zu senden.

Für Fristverletzungen, falls, andere Antragsversionen (z.B. eigene formlose Anträge, denen i.d.R. die begründenten Unterlagen fehlen) irgendwo (z.B. an falsche Adresse gesendet) herumflattern, und damit einhergehender Nichterstattung ist der Absender selbst verantwortlich.


Abschlusssemester

Soll ich mich rückmelden?

Wenn Deine Verteidigung zwingend erst im kommenden Semester liegt, auf jeden Fall, sonst würde mit Semesterbeginn die Exmatrikulation laut SächHSFG erfolgen.

Sollte sich abzeichnen, dass die Verteidigung nach der Rückmeldung aber vor Ende des Semesters stattfindet, dann NICHT rückmelden.

Rückgemeldet, aber doch noch Verteidigung im "alten Semester"

Sollte der Verteidigungstermin bis zum Ende der Rückmeldung (Achtung: Die Rückmeldung endet jetzt immer erst kurz vor Semesterende!) unklar sein, kann man rückmelden, muss aber, falls die Verteidigung noch in diesem Semester stattfindet UNVERZÜGLICH die Anträge stellen / sonst kann der Anspruch schnell verloren gehen.

Wichtig ist dann auch den Studierendenausweis möglichst NICHT zu aktualisieren. Bescheinigungen wie die EXMA-Bescheinigung kann und muss man nachreichen. Wichtig ist aber der Zugang des Antrages um Fristen zu wahren.

Jedes Semester verlieren Studenten den Anspruch auf Erstattung, weil Sie mit der Antragstellung auf den Erhalt der EXMA warten, wir (der StuRa) informieren JEDES Semester mehrfach im Newsletter wie das Verfahren ablaufen soll (2 Anträge: 1 mal StuRa und 1 mal StuWe) - leider lesen viele den Newsletter nicht, aber „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

Wenn also die Anträge korrekt, möglichst vor dem neuen Semesterbeginn eingereicht werden, alle Unterlagen entsprechend dabei sind bzw. nachgereicht werden, kann der volle Beitrag erstattet werden.

Nicht rückgemeldet und der Verteidigungstermin im laufenden Semester "platzt"

Sollte ein bereits geplanter Verteidigungstermin „platzen“ und du hast nicht rückgemeldet (du oder Prof. sind plötzlich erkrankt..), dann ist das auch kein Beinbruch: Dann machst du eine Notrückmeldung (Mail an Frau Zenker, folgendes ist passiert, ich melde mich hiermit zurück… Überweisung des vollen Betrages (nicht selbständig den Betrag mindern!!!) erfolgte am … )  und natürlich auch wirklich überweisen, sonst erfolgt die Exma von Amtswegen, nur leider nicht mit positivem Abschluss!!!

Der geplante Verteidigungstermin sollte nachweisbar sein, denn verspätete Rückmeldung wird zukünftig Gebühren kosten, nur bei Nachweis „geplatzter Termin“ kann diese Extra-Gebühr eventuell umgangen werden.

Erfolgt die Verteidigung (Exmatrikulation) innerhalb der ersten 3 Semestermonate kann ein Antrag auf Teilerstattung erfolgen. Siehe Exma nach Semesterbeginn.

Exma nach Beginn des neuen Semesters

Wenn die Verteidigung innerhalb der ersten drei Semestermonate erfolgt, kann bei voller Beitragsentrichtung und unverzüglicher Antragstellung (Studentenwerk) eine Erstattung des Semesterticketanteiles von 65% erfolgen, hierzu ist der Studierendenausweis unverzüglich ungültig zu machen oder mit abzugeben. Dies ist nachzuweisen!

Endgültige Bearbeitungen / Erstattungen von Anträgen bedingen, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind. Wichtig ist der Antragseingang um Fristen zu wahren, Nachreichungen sind bedingt möglich.

Erstattung von Studiengebühren bei Exma nach Beginn des Semesters (nicht Semesterbeitrag)

Ein weiterer Antrag auf Erstattung (3. Antrag) kann formlos unter Angabe der Kontoverbindung an die WHZ / Dezernat Studienangelegenheiten gestellt werden, wenn zusätzlich zu dem Semesterbeitrag Studiengebühren erhoben worden sind. Hier ist der Empfänger die WHZ, weil diese Gebühren der WHZ zukommen.