Dozierende und Personal

Die Westsächsische Hochschule Zwickau bietet viele interessante Möglichkeiten für Gastdozenten und Gastwissenschaftler. Sie unterstützt bei Organisation, Planung und Durchführung des Aufenthaltes.

Visum
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Für alle anderen ausländischen Gäste gilt in Deutschland Visumpflicht. Dies beantragen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Wichtig ist, dass Sie kein Touristenvisum beantragen, sondern ein Besuchs-/Geschäftsreisevisum. Weitere Informationen zur Visumerteilung finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Finanzierung
Für die Finanzierung der Reise sind Sie selbständig verantwortlich. Neben der Reisekostenausstattung durch eine Institution Ihres Heimatlandes ist bei längeren Aufenthalten in Deutschland (ab ca. 4 Wochen) die Beantragung eines Stipendiums bei einer deutschen Fördereinrichtung möglich. Entsprechende Förderprogramme findet man auf den Internetseiten des DAAD.

Krankenversicherung
Als Gastwissenschaftler müssen Sie bereits in Ihrem Heimatland eine  Auslandskrankenversicherung abschließen. Sollte dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, kann die WHZ bei der Vermittlung einer Versicherung in Deutschland behilflich sein.

Wenn der Aufenthalt für länger als drei Monate geplant ist, müssen Sie innerhalb der ersten zwei Wochen persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Mitzubringen sind Reisepass, der Mietvertrag, der Nachweis über eine Krankenversicherung, ein Nachweis über die Finanzierung Ihres Aufenthaltes, Begleitschreiben der Westsächsischen Hochschule Zwickau zum Aufenthaltszweck und zwei Passfotos.

Wenn Sie Deutschland endgültig verlassen, muss vor der Abreise eine ganze Reihe von Formalitäten erledigt werden.

Kündigung von Verträgen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfristen, zum Beispiel:

  • Mietvertrag
  • Telefon
  • Stromgesellschaft
  • Krankenversicherung
  • Bankkonto

Rentenansprüche
Wenn Sie EU-Staatsangehöriger oder Angehöriger eines Staates sind, der ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland geschlossen hat, oder in einen EU-Mitgliedstaat ziehen und in diesem Staat Ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, sollten Sie sich rechtzeitig beim Versicherungsträger nach Ihren Ansprüchen erkundigen.

Wenn Sie in Ihr Land zurückkehren, indem es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge zurückerstatten lassen. Nach einer Wartefrist von zwei Jahren, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Erstattungsfähig sind die Beiträge jeweils in der Summe, die Sie bezahlt haben.

Externe Informationsquellen und Kontakte
Sie sollten sich bei der Deutschen Rentenversicherung über die Anrechnung von Rentenzeiten und die Erstattung von Rentenbeiträgen informieren. Weitere Informationen zum Thema Rentenversicherung finden Sie auch bei EURAXESS, der Informations- und Beratungsstelle für internationale mobile Forscherinnen und Forscher.