Frühstudium
Durch das Frühstudium erhalten besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II die Möglichkeit, reguläre Lehrveranstaltungen an der Hochschule zu besuchen. Dabei können auch Prüfungen absolviert werden. Die Prüfungsleistungen können bei einem späteren Studium angerechnet werden. Die Teilnahme am Frühstudium ist kostenfrei.
Wer kann ein Frühstudium absolvieren?
Das Frühstudium ist ein Mittel der Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern. Zum Frühstudium zugelassen werden können Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die noch keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen und deren besondere Begabung durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festgestellt wurde. In Ausnahmefällen können auch begabte Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I für ein Frühstudium zugelassen werden.
Welche Lehrveranstaltungen werden angeboten?
Für das Frühstudium gibt es keinen einheitlichen Lehrveranstaltungsplan. In Abstimmung mit den Bewerbern wählt die Hochschule geeignete Veranstaltungen aus dem Lehrangebot aus. Maßgeblich sind dabei neben den individuellen Wünschen der Frühstudierenden auch die Kapazitäten in den einzelnen Lehrveranstaltungen. Für das Frühstudium werden insbesondere Lehrveranstaltungen in
mathematisch‐naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen und informatikbezogenen Fachrichtungen angeboten.
Können die Studienleistungen angerechnet werden?
Ja, unter Umständen kann die Hochschule zulassen, dass Frühstudierende Studien‐ und Prüfungsleistungen nach der geltenden Prüfungsordnung erbringen. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss. Eine abgelegte Prüfung kann dann zertifiziert und auf Antrag bei einem späteren Studium anerkannt werden, soweit die maßgebliche Studien‐ und Prüfungsordnung
dem nicht entgegensteht.
ABER: Die an der Hochschule erbrachten Lernleistungen können grundsätzlich nicht bei der schulischen Leistungsbewertung berücksichtigt werden. Über Ausnahmen (z.B. im Rahmen einer besonderen Lernleistung) entscheidet der Schulleiter.
Werde ich als Frühstudierender von der Schule freigestellt?
Frühstudierende können für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Hochschule vom Schulunterricht freigestellt werden. In diesem Fall müssen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass der Lernstoff der Unterrichtsstunden, an denen sie nicht teilnehmen, selbstständig nachgeholt wird. Werden schulische Leistungskontrollen durchgeführt, besteht Anwesenheitspflicht.
Die Entscheidung über die Freistellung vom Unterricht treffen die jeweiligen Schulleiter. Diese können die Freistellung, etwa bei schulischen Leistungsmängeln, jederzeit beenden.
Sind Schülerinnen und Schüler für die Dauer der Lehrveranstaltungen vom Unterricht freigestellt, müssen sie an den genannten Lehrveranstaltungen der Hochschule teilnehmen. Die Teilnahme wird durch die Hochschule kontrolliert. Bei Abwesenheit informiert die Hochschule den zuständigen Schulleiter.
Die Hochschule kann die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin als Frühstudierende jederzeit widerrufen und die weitere Teilnahme versagen.
Bin ich als Frühstudierender regulär an der Hochschule eingeschrieben?
Frühstudierende sind an der Hochschule eingeschrieben. Sie werden allerdings nur prüfungsrechtlich wie reguläre Studierende behandelt. Frühstudierende werden keine Mitglieder der Hochschule und haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht. Sie haben auch keinen Anspruch auf BaFöG oder ein Semesterticket. Für die Dauer der Lehrveranstaltungen sind Frühstudierende als Teilnehmer gesetzlich unfallversichert.
Wie bewerbe ich mich für ein Frühstudium?
Für ein Frühstudium kann man sich nicht bewerben, sondern muss von der Schule vorgeschlagen werden.
Die Entscheidung, ob Schülerinnen und Schüler für ein Frühstudium empfohlen werden, treffen die jeweiligen Schulleiter, ggfls. in Abstimmung mit dem zuständigen Fachlehrer. Bei minderjährigen Schülern ist zudem eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Erste Ansprechpartner für Interessenten am Frühstudium sind also immer die Schulleiter bzw. die Fachlehrer der eigenen Schule.
Wer von seiner Schule eine entsprechende Empfehlung erhalten hat, kann an der Hochschule einen Antrag zur Aufnahme eines Frühstudiums stellen.
Die Hochschule entscheidet dann auf Grundlage der Empfehlung der Schule und unter Berücksichtigung der vorhanden Kapazitäten über eine Aufnahme ins Frühstudium.
Ansprechpartner und weitere Informationen
Erste Ansprechpartner für Interessenten am Frühstudium sind immer die Schulleiter bzw. die Fachlehrer der eigenen Schule. Sie entscheiden, ob Schülerinnen und Schüler für ein Frühstudium empfohlen werden.
An der Hochschule selbst informiert die Studienberatung zum Frühstudium:
Ansprechpartner:
Daniel Bonitz
+49 375 536-1161
daniel.bonitz[at]fh-zwickau.de
Postanschrift
Westsächsische Hochschule Zwickau
Dezernat Studienangelegenheiten
Dr.-Friedrichs-Ring 2a
08056 Zwickau
Ansprechpartner
Daniel Bonitz
+49 375 536 1161
Daniel.Bonitz[at]fh-zwickau.de
Büro: PKB 219 (über Mensa Ring)
Postanschrift
Westsächsische Hochschule Zwickau
Dezernat Studienangelegenheiten
Dr.-Friedrichs-Ring 2a
08056 Zwickau