Arbeiten nach dem Studium
Was ist zu beachten während der Jobsuche?
Wer in Deutschland einen Hochschulabschluss erworben hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und bis zu 18 Monate nach Studienabschluss in Deutschland bleiben, um einen Job zu suchen.
- Zur Sicherung des Lebensunterhalts ist jeder Job innerhalb der 18 Monate erlaubt. Das Arbeitsplatzangebot muss nicht mehr mit dem erworbenen Abschluss in Verbindung stehen.
- Nach den 18 Monaten muss die Tätigkeit dem erworbenen Abschluss in Deutschland entsprechen (§16 Abs. 4 S. 1 AufenthG).
- Die Sicherung des Lebensunterhalts muss bei Ausländerbehörde nachgewiesen werden.
- Studierende mit Stipendium des Heimatlandes für das Studium in Deutschland und Verpflichtung zur Rückkehr ins Heimatland, erhalten keinen Aufenthaltstitel für die Jobsuche.
Was ist zu beachten während der Erwerbstätigkeit?
Wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde, muss ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden. Folgende Möglichkeiten gibt es:
Aufenthaltsgenehmigung für 18 Monate mit Beschäftigung (§18 AufenthG.)
Internationale Absolventen von deutschen Hochschulen müssen folgendes nachweisen:
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot (mit Arbeitsvertrag und genaue Tätigkeitsbeschreibung)
- Es muss eine nichtselbständige Tätigkeit sein
- Nachweise einer qualifizierten Berufsausbildung (Berufsausbildung muss mindesten 2 Jahre in Deutschland gedauert haben bzw. der qualifizierte Abschluss des Studiums muss in Deutschland erfolgt sein)
- Und die Bestimmungen des §5 AufenthG müssen erfüllt sein:
1. Die Beschäftigung muss den Lebensunterhalt sichern
2. Pass oder rechtsgültiger Ausweis ist vorhanden
3. Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
4. Es besteht keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen Deutschalands
5. Die Einreise erfolgte mit dem richtigen Visum (z.B. zum Studium)
6. Es liegt kein Ausweißungsgrund vor (z.B. Straftaten, Drogensucht, Nähe zum
Terrorismus, Gewalt in Namen der Ehre, Kultur, Religion)
7. Es liegt kein Versagensgrund vor (z.B. Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Straftat)
8. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nicht notwendig.
Nach zwei Jahren im Beschäftigungsverhältnis kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) beantragt werden (siehe §18b AufenthG).
Für den Arbeitgeber gilt:
- Der Arbeitgeber muss eine Kopie vom aktuellen Aufenthaltstitel des Beschäftigten aufbewahren
- Gilt für die Dauer der Beschäftigung bzw. bis zum Wechsel in einen festen Aufenthaltstitel
- Aus dem Aufenthaltstitel muss ersichtlich sein, dass der Beschäftigte berechtigt ist, erwerbstätig zu sein (§4 Abs. 3 AufenthG)
- Bei Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ergibt sich das Recht auf Erwerbstätigkeit aus dem Gesetz
Blaue Karte EU - §18g AufenthG
Die Blaue Karte EU ( § 18g AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Drittstaatenangehörige aller Berufsgruppen, die in Deutschland (Europa) arbeiten wollen.
- Keine Vorrangprüfung (EU-Bürger wird dem Nicht-EU-Bürger nicht vorgezogen)
- Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich
- Der Antrag für die Blaue Karte EU muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen
Ausnahme 1:
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA können ohne Visum einreisen und innerhalb von 3 Monaten nach Einreise die Blue Card bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Ausnahme 2:
Wer mit dem Visum eingereist ist, das der Arbeitssuche gilt und einen Arbeitsplatz gefunden hat, kann den Aufenthaltstitel vor Ort in Deutschland beantragen.
Gültigkeit
- Die Blue Card ist auf maximal 4 Jahre befristet
- Ist die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer als vier Jahre, wird der Aufenthaltstitel auf die Dauer des Vertrages plus drei Monate befristet
- Während dieser Zeit darf der Inhaber sich bis zu zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der EU aufhalten
- Innerhalb der EU darf er sich (visumsfrei) 90 Tage von 180 Tagen im Ausland befinden
- Er kann nach 18 Monaten in einen anderen EU-Mitgliedsstaat weiterwandern und hier innerhalb eines Monats eine Blaue Karte EU für diesen Staat beantragen
Anforderungen
- Ein deutscher Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist und nicht länger als 3 Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben wurde
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag
- Die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig
- Mindesteinkommen (Brutto 41.041,80 €/Jahr, im Jahr 2024)
- Nur bei Erfüllung aller Anforderungen nach §18g AufenthG besteht ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel
Niederlassungserlaubnis
Ein Inhaber einer Blauen Karte EU erhält eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, wenn
- er über 27 Monate eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat
- er in diesen 27 Monaten Beiträge für eine Altersversorgung gezahlt hat
- Wer Deutschkenntnisse auf B1 Niveau hat, kann schon nach 21 Monaten eine Neiderlassungserlaubnis beantragen
- Folgende Bedingungen müssen für eine Niederlassungserlaubnis nach §9 Abs. 2 S. 1Nr. 2, 4-6, 8-9 AufenthG erfüllt sein:
- Nr. 2: Der Lebensunterhalt muss gesichert sein
- Nr. 4: es stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen
- Nr. 5: eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ist erlaubt
- Nr. 6: Besitz der notwendigen Erlaubnisse für die Erwerbstätigkeit (z.B. behördliche
Zulassung für selbständige Tätigkeit)
- Nr. 8: Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
in Deutschland
- Nr. 9: ausreichender Wohnraum
Selbständige Tätigkeit - § 21 Abs. 2a AufenthG
Folgende Nachweise sind notwendig:
• Ein deutscher Hochschulabschluss
• Die beabsichtigte Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit denen in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse erkennen lassen
• Die Ausländerbehörde prüft den Zusammenhang mit den Studieninhalten und entscheidet, ob der Aufenthaltstitel erteilt wird
Niederlassungserlaubnis
• Nach drei Jahren kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die geplante Tätigkeit erfolgreich verläuft
• Wenn der Lebensunterhalt der Familienangehörigen in Deutschland gesichert ist
• Die Bestimmungen im § 9 Abs. 2 AufenthG „Niederlassungserlaubnis“ finden keine Anwendung
Aufenthaltserlaubnis (§18 AufenthG.)
Drittstaatenangehörige, die im Ausland eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss absolviert haben, können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn…
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt
- wird grundsätzlich nur befristet und immer zweckgebunden erteilt
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind (z.B. eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts oder Besitz eines Passes, (§ 5 AufenthG)
- die Bundesagentur für Arbeit (BA) dem Arbeitsverhältnis zustimmt
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stimmt zu (§ 6 BeschV), wenn:
- eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt
- einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze und eine der folgenden Qualifikationen:
- eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist, und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
- einen ausländische Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer, und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandskammer erteilt worden ist. Ihr Abschluss als gleichwertig mit dem deutschen Abschluss anerkannt ist
- Wenn die Anerkennungsstelle keine volle Gleichwertigkeit bestätigt, sondern hierfür eine praktische Tätigkeit im Rahmen eines Anpassungslehrgangs erforderlich macht, können Sie zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten
- Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; eine solche muss im Aufenthaltstitel ausdrücklich ausgesprochen werden (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG).
Visum (§18c AufenthG.)
Drittstaatenangehörige benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise nach Deutschland, ganz gleich, ob sie als Tourist ins Land kommen oder hier arbeiten möchten.
1. Visum zur Arbeitsplatzsuche (§ 18c Abs.1 AufenthG)
• Für Akademiker mit einer ausländischen Qualifikation
• Gilt für sechs Monate
• Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche dürfen Sie nicht arbeiten und müssen Ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern
2. Visum zur Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
• Für Drittstaatler, die in Deutschland arbeiten und hierfür einen Aufenthaltstitel beantragen wollen
• muss bei der Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragt werden
• Den Aufenthaltstitel erhält man erst in Deutschland: Das Visum zur Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit kann in einen Aufenthaltstitel umgewandelt werden
• Touristenvisum
Ein Visum zum Kurzaufenthalt wie z.B. ein Touristenvisum kann nicht in einen Aufenthaltstitel, der zum Arbeiten berechtigt, umgewandelt werden. Wer in Deutschland arbeiten will, muss also das Einreisevisum zum Zwecke der Erwerbstätigkeit beantragen.
Hinweis: Für internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland ihren Abschluss gemacht haben, ist hauptsächlich der Aufenthaltstitel „Beschäftigung nach §18 Abs. 4 AufenthG.“ relevant.
Career Service
Melanie Braun
Beratung internationaler Studierender, Projekt "Studienerfolg@saxHAW"
+49 375 536 1699
melanie.braun[at]fh-zwickau.de
Erreichbarkeiten
persönlich vor Ort Campus Innenstadt | Dienstag 14:00 bis 17:00 Uhr (während Lehrveranstaltungszeit) oder nach individueller Vereinbarung (auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit) |
persönlich vor Ort Campus Scheffelberg | Jeden zweiten Mittwoch (Termine hier einsehbar) 13:00 bis 16:00 Uhr (während Lehrveranstaltungszeit) Raum S 6102 |
telefonisch | unter den genannten Telefonnummern |
per E-Mail | bitte nehmen Sie vorrangig Kontakt per E-Mail auf unter careerservice[at]fh-zwickau.de |
per Videochat | nach individueller Vereinbarung |
Besucheradresse
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