Rücktritt von Prüfungen, Krankheit, Prüfungsunfähigkeit

Von Prüfungsanmeldungen kann grundsätzlich ohne Grund zurückgetreten werden. Beachten Sie jedoch die entsprechenden Konsequenzen, v. a. bei Wiederholungs- und Fristenprüfungen.

  • online bis einen Tag vor der Prüfung 24:00 Uhr über das Prüfungsportal
  • vor Ort im Prüfungsraum am Tag der Prüfung unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit Unterschrift beim Prüfer

Achtung: Prüfungen zu denen Sie angemeldet sind, nicht zurückgetreten sind bzw. keine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, gelten als nicht bestanden und werden mit der Note 5 bewertet. Treten Sie v. a. bei Wiederholungs- und Fristenprüfungen nicht aufgrund einer Erkrankung selbstständig zurück.

Nichtteilnahme aufgrund Krankheit/Prüfungsunfähigkeit

Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit muss grundsätzlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, welches nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht ab Wintersemester 2023/2024 nicht mehr aus!

Es wird der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung“ empfohlen, Ärzte können aber auch eine eigene Bescheinigung ausstellen.

  1. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Prüfungstermin im Dezernat Studienangelegenheiten einzureichen unter Dezernat.Studienangelegenheiten[at]fh-zwickau.de.
  2. Vorerst wird in der Notenübersicht vom Prüfer die Note 5 und „NE“ (nicht erschienen) verbucht. Sobald dem Prüfungsamt der Notenausdruck vom Prüfer vorliegt, wird die Prüfungsunfähigkeit bei fristgerechtem Eingang des Attestes und positiver Entscheidung durch die Kennzeichnung „AT“ (Attest) nachverbucht. Dies kann jedoch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
  3. Bei Fragen oder nachzufordernden Unterlagen erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Prüfungsamt/Prüfungsausschuss.
  4. Eine Ablehnung der Prüfungsunfähigkeit erfolgt schriftlich durch den Prüfungsausschuss Ihrer Fakultät.
  5. Bei einer anerkannten Prüfungsunfähigkeit verschieben sich die Fristen der (Wiederholungs-)Prüfung und die Prüfung kann im selben Versuch zum nächsten Termin abgelegt werden.

FAQ

Treten Sie bei laufenden Prüfungsverfahren, d. h. bei Wiederholungs- und Fristenprüfungen nicht selbstständig von der Prüfung zurück. Falls eine Prüfungsunfähigkeit (z. B. Erkrankung) vorliegt, reichen Sie die entsprechenden Nachweise ein, andernfalls gilt der Prüfungsversuch als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Handelt es sich um die erstmalige Teilnahme an dieser Prüfung (Erstversuch)?

Sie können von der Prüfung grundlos bis einen Tag vor der Prüfung 24:00 Uhr online bzw. direkt am Tag der Prüfung vor Prüfungsbeginn beim Prüfer zurücktreten.

Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, ist ein Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit erforderlich (siehe Frage „Handelt es sich um eine Wiederholungs- bzw. Fristenprüfung?“).

Handelt es sich um eine Wiederholungs- bzw. Fristenprüfung?

Können Sie von der Prüfung nicht grundlos zurücktreten bzw. Sie befinden sich bereits in einem laufenden Prüfungsverfahren, d. h. Sie haben mindestens den ersten Prüfungsversuch des Moduls nicht bestanden, müssen Sie einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung nachweisen:

Nichtteilnahme aufgrund krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit der zu prüfenden Person:

  1. Einholung eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung
  2. Einreichen des ärztlichen Attestes beim Dezernat Studienangelegenheiten unter Dezernat.Studienangelegenheiten[at]fh-zwickau.de spätestens am dritten Arbeitstag nach der Prüfung

Nichtteilnahme aus anderen wichtigen Gründen, z. B. Krankheit des eigenen Kindes, Tod eines nahen Angehörigen:

  1. Unverzügliches Einreichen von geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes beim Dezernat Studienangelegenheiten unter Dezernat.Studienangelegenheiten[at]fh-zwickau.de 

Grundsätzlich sollten die Nachweise für eine Prüfungsunfähigkeit vor der Prüfung eingereicht werden.

Falls während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden auftreten, ist Folgendes zu beachten:

  1. Anzeige der Symptome bei der Prüfungsaufsicht
  2. Erklärung, dass die Prüfung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen abgebrochen wird
  3. Ärztliche Untersuchung am gleichen Tag
  4. Einreichen des ärztlichen Attestes innerhalb von drei Arbeitstagen
  5. Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit trifft der Prüfungsausschuss

Eine Feststellung der Prüfungsunfähigkeit nach Ablegen der Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn die zu prüfende Leistungsfähigkeit – das „normale“ Leistungsbild - des Prüflings durch eine Gesundheitsstörung aktuell erheblich beeinträchtigt oder gemindert ist.
Nicht anerkannt werden:

  • Dauerleiden oder chronische Erkrankungen - ggf. kommt Nachteilsausgleich in Betracht
  • Beeinträchtigungen durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress
  • Einschränkungen, die ein „normales Maß“ nicht überschreiten, z. B. Aufregung, „schlechte Tagesform“
  • Leistungsminderungen, die der Prüfling selbst zu vertreten hat, z. B. Dopingmittel

Im Regelfall muss das ärztlich ausgestellte Attest mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur untersuchten Person
  • Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit
  • Ärztliche Beschreibung der gesundheitlichen Beschwerden (z. B. Schmerzen, Schwindel, Erbrechen) und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung für die Prüfung (z. B. Störung der Konzentrationsfähigkeit)
  • Bestätigung, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt
  • Bitte ergänzen Sie Matrikelnummer und die betroffenen Prüfungen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt genügt die Aufenthaltsbescheinigung als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung. Bei Krankheit eines eigenen Kindes reichen Sie bitte den „Kinderkrankenschein“ („Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“) ein.

Sofern Gebühren für das Attest anfallen, sind diese vom Studierenden zu tragen.

Per E-Mail an: Dezernat.Studienangelegenheiten[at]fh-zwickau.de

Persönlich im:
Sekretariat des Dezernats Studienangelegenheiten (Raum PKB 228, über Mensa Ring)
oder
per Einwurf in den Briefkasten im Treppenhaus (PKB, über Mensa, 1. Etage, links)

Per Post an:    
Westsächsische Hochschule Zwickau
Dezernat Studienangelegenheiten
Postfach 20 10 37
08012 Zwickau

Bei einem Dauerleiden handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder aber auf eine unbestimmte Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt. Das Dauerleiden bestimmt gerade das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings. Im Gegensatz dazu liegt eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vor, wenn das „normale“ Leistungsbild durch eine Gesundheitsstörung aktuell und vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist.

Ansprechpartner
Dezernat Studienangelegenheiten

Prüfungsamt

Marion Nothard
+49 375 536 1189
pruefungsamt[at]fh-zwickau.de

Studierenden- und Prüfungsportal
Nico Grochotzki
+49 375 536 1236
pruefungsamt[at]fh-zwickau.de