Verhinderung der Prüfungsteilnahme
Krankheit
Beurlaubung
Während der Beurlaubung besteht keine Pflicht, jedoch die Möglichkeit, an Prüfungen laut Studien- und Prüfungsordnung teilzunehmen. Ausführliche Informationen finden sich unter Beurlaubung/Urlaubssemester.
Auslandsaufenthalt
In diesem Fall muss vorher eine Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses über die Verlängerung der Frist zum Ablegen der Prüfungsleistung vorliegen.
Besondere Umstände
Am Tag der Prüfung können stets besondere Umstände zur Verhinderung der Prüfungsteilnahme führen. Dazu gehören bspw. Zugausfälle, Unfälle, usw. In diesen Fällen ist unter Vorlage von Nachweisen ein Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Ansprechpartner
Dezernat Studienangelegenheiten
Prüfungsamt
Marion Nothard
+49 375 536 1189
pruefungsamt[at]fh-zwickau.de