Mutterschutz
Seit dem 1. Januar 2018 findet das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen während ihres Studiums Anwendung, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Studentin ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Die Regelungen sollen die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen und Benachteiligungen entgegenwirken (§1 Abs. 1 MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz (§ 15 MuSchG) sieht vor, dass Sie Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung der Hochschule mitteilen sollen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Gleiches gilt, wenn Sie stillen. Sie sind zu dieser Meldung nicht verpflichtet, allerdings kann die Hochschule Ihren Mutterschutz nur sicherstellen, wenn ihr Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt ist. Um Ihre Schwangerschaft/Stillzeit zu melden (jeweils eine separate Mitteilung für Schwangerschaft und Stillzeit), füllen Sie folgendes Formular aus, fügen die entsprechenden Nachweise bei und schicken es an das Studentensekretariat.
Alle relevanten Informationen sind in einem Merkblatt der Hochschule zusammengefasst.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten der Familiengerechten Hochschule.
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