Microsoft 365 Benutzungsrichtlinien
Allgemeine Richtlinien zur Verwendung der Microsoft 365 Dienste
- Die Software und Dienste sind ausschließlich zu studiumsbezogenen bzw. dienstlichen Zwecken oder für studentische oder dienstliche Projekte einzusetzen.
- Der Einsatz zu kommerziellen oder privaten Zwecken ist in den Lizenzbestimmungen nicht vorgesehen. Es werden ausschließlich persönliche, nicht übertragbare Lizenzen bereitgestellt.
- Die Benutzerin oder der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass:
- die Benutzerin oder der Benutzer nur berechtigt ist, die Software und Dienste während des lizenzierten Zeitraums zu nutzen.
- zur Nutzung der Dienste personenbezogene Daten aus unserem lokalen Nutzerverzeichnis an Microsoft übermittelt werden.
- sämtliche Software gelöscht werden muss bzw. Dienste nicht weiter genutzt werden können, wenn die Hochschule Zwickau den Vertrag kündigt oder vor Ablauf des lizenzierten Zeitraums keinen Beitritt bzw. keine Verlängerungsbestellung einreicht oder keine zeitlich unbeschränkten Lizenzen erwirbt, je nachdem welches Ereignis als erstes eintritt.
- Die WHZ behält sich vor, der Benutzerin oder dem Benutzer lediglich eine Auswahl an Software und Diensten anzubieten oder einzelne Funktionen der Software und Dienste einzuschränken. Die Nutzung einzelner Software und Dienste kann durch weitere Benutzungsrichtlinien zusätzlich geregelt werden.
- (5) Die Nutzung der Cloudspeicherdienste von Microsoft durch die Benutzerin oder den Benutzer erfolgt unter Beachtung sämtlicher rechtlicher Vorschriften. Die Richtlinien zur Nutzung der Cloudspeicherdienste sind gesondert aufgeführt und werden durch den Benutzer zur Kenntnis genommen.
- (6) Die Nutzung der Software und Dienste erfolgt nach der jeweils aktuellen Fassung der Produktbestimmungen (PTs), der Bestimmungen für Onlinedienste (OSTs) sowie dem Nachtrag zum Datenschutz für Onlinedienste (DPA). Diese sind unter https://www.microsoft.com/de-de/licensing/product-licensing/products.aspx einsehbar. Die Verwendung der Software und Dienste unterliegt außerdem den Bestimmungen des Campus- und School-Vertrages (CASA), einschließlich, aber nicht beschränkt auf Haftungsbeschränkungen, den Ausschluss von Gewährleistungen sowie den Ausschluss von Rechtsmitteln und Ansprüchen. Die Benutzerin oder der Benutzer nehmen insbesondere die im Anhang aufgeführten Passagen dieses Vertrages zu den oben genannten Themen zur Kenntnis.
Richtlinien zur Nutzung MS 365 Cloudspeicherdienste
Die folgenden Richtlinien beziehen sich auf alle Cloudspeichermöglichkeiten im Rahmen der Microsoft 365 Dienste, u.a. OneDrive, Teams und Sharepoint.
(1) Die WHZ untersagt der Benutzerin oder dem Benutzer die Cloudspeicherdienste von Microsoft für Daten mit folgenden Informationen zu nutzen:
a) Daten, die Informationen enthalten, die bei Veröffentlichung oder Verlust zu einem Schaden oder einer Haftung der Hochschule führen können, sowie personenbezogene Daten, für die die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes oder die Erfüllung der Informationspflichten nicht sichergestellt werden können. Im Regelfall sind solche Daten nur solchen Hochschulangehörigen zugänglich, deren Kenntnis regelmäßig zur Bearbeitung der betreffenden Information und des damit zusammenhängenden Vorgangs zwingend erforderlich ist (vertrauliche Daten).
Beispiele hierfür wären:
- Personenbezogene Daten (Anwesenheitslisten/Listen von Teilnehmern einer Veranstaltung)
- Reise- oder Lohnabrechnungen (Finanzdaten, Sozialdaten, Daten mit Bezug zur Personalakte)
- Forschungsdaten, die nicht ohnehin für die Öffentlichkeit bestimmt sind
- Technische Daten (Baupläne sensibler Räume; Netzwerkpläne)
- Geschützte Daten (Krankmeldungen, Zeugnisentwürfe, Studienarbeiten, Verträge)
- Prüfungswesen (Gutachten und Korrekturen)
b) Daten, die Informationen enthalten, bei denen die unberechtigte Einsichtnahme verhindert werden muss. Dazu zählen insbesondere aufgrund vertraglicher Verpflichtung geheim zu haltende Informationen oder Informationen die der Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Im Regelfall sind Daten mit solchen Informationen ausschließlich einem durch den/die Informationseigentümer/-in vorab definierten und dokumentierten Personenkreis zugänglich (streng vertrauliche Daten).
Dies umfasst beispielsweise Daten aus der Zusammenarbeit mit Dritten (staatliche Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen) aus einer dienstlichen oder vertraglichen Verpflichtung.
(2) Um den unbeabsichtigten Verlust von vertrauenswürdigen Informationen zu vermeiden, werden Daten im Zweifelsfall als Daten mit vertraulicher Information nach (1) eingestuft und eignen sich damit nicht für die Speicherung in Cloudspeichern.
(3) Werden Dateien mit anderen geteilt, sind die erforderlichen Freigaben auf das notwendige zu beschränken und halbjährlich durch die Benutzerin oder den Benutzer zu überprüfen.
(4) Im Cloudspeicherdienst abgelegte und weiterhin benötigte Daten sind vom Benutzer oder der Benutzerin vor Ausscheiden aus der Westsächsischen Hochschule Zwickau eigenverantwortlich zu sichern und ggf. in hochschuleigenen Speicherdiensten abzulegen. Eine Unterstützung bei der Migration der Daten kann die Westsächsischen Hochschule Zwickau aus technischen Gründen (fehlende Zugriffsrechte) nicht leisten. Der Benutzer oder die Benutzerin beachtet in diesem Zusammenhang die vom hochschulinternen Standard abweichenden Löschfristen des Auftragsverarbeiters (30 Tage nach Vertragsende/Exmatrikulation).
(5) Die Westsächsische Hochschule Zwickau haftet unbeschadet der Regelungen der DSGVO oder anderer gesetzlicher Regelungen nicht für verloren gegangene Daten, insbesondere auch nicht für den Verlust von Daten, der durch das Ausscheiden einer Person aus der Hochschule resultiert.
(6) Eine Sicherung (Backup) der in den Microsoft Cloudspeicherdiensten abgelegten Daten durch die Hochschule erfolgt nicht.
Anhang: Bestimmungen aus dem Campus- und School-Vertrag (CASA)
Gewährleistungen.
a. Beschränkte Garantien und Rechtsmittel.
(i) Software. Microsoft garantiert, dass jede Version der Software für ein Jahr ab dem Datum, an dem die Einrichtung zum ersten Mal für diese Version lizenziert wird, im Wesentlichen die in der jeweiligen Microsoft-Benutzerdokumentation beschriebene Leistung erbringt. Wenn dies nicht der Fall ist und die Einrichtung Microsoft innerhalb der Gewährleistungsfrist darüber informiert, wird Microsoft nach ihrer Wahl entweder (1) den für diese Softwarelizenz bezahlten Preis zurückerstatten oder
(2) die Software reparieren oder ersetzen.
(ii) Onlinedienste. Microsoft gewährleistet, dass jeder Onlinedienst in Übereinstimmung mit der anwendbaren SLA während der Nutzung durch die Einrichtung funktioniert. Die Ansprüche der Einrichtung bei Verletzung dieser Gewährleistung sind in der SLA genannt.
Die obigen Ansprüche sind die einzigen Ansprüche der Einrichtung bei Verletzung der Gewährleistung im Rahmen dieses Abschnitts. Die Einrichtung verzichtet auf alle Ansprüche wegen Verletzung der Garantie, die nicht innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht wurden.
b. Ausschlüsse. Die Gewährleistungen in diesem Vertrag gelten nicht bei Problemen, die auf einen Unfall, Missbrauch oder auf eine Verwendung in einer Weise zurückzuführen sind, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, darunter die Nichteinhaltung der Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose Produkte, Test-, Pre-Release- oder Beta-Produkte oder für Komponenten von Produkten, die die Einrichtung weitervertreiben darf.
c. Haftungsausschluss. Außer wie in den eingeschränkten Garantien oben beschrieben übernimmt Microsoft keine anderen Gewährleistungen oder Garantien und schließt alle anderen ausdrücklichen, konkludenten oder gesetzlichen Gewährleistungen oder Garantien, wie beispielsweise Gewährleistungen oder Garantien der Qualität, des Eigentums, der Nichtverletzung von Rechten Dritter, der Handelsüblichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck aus.
Abwehr von Ansprüchen Dritter.
Die Parteien verteidigen sich gegenseitig gegen die in diesem Abschnitt beschriebenen Ansprüche Dritter und zahlen den Betrag eines sich daraus ergebenden nachteiligen rechtskräftigen Urteils oder eines anerkannten Vergleichs, jedoch nur, wenn die beklagte Partei unverzüglich schriftlich über die Forderung informiert wird und das Recht hat, die Verteidigung und einen Vergleich zu steuern. Die verteidigte Partei muss der verteidigenden Partei alle angeforderten Hilfestellungen, Informationen und Vollmachten zur Verfügung stellen. Die beklagte Partei erstattet der anderen Partei angemessene Auslagen, die ihr aus den Hilfestellungen entstehen. Dieser Abschnitt beschreibt die alleinigen Rechtsmittel der Parteien und die gesamte Haftung für solche Ansprüche.
a. Seitens Microsoft. Microsoft verteidigt die Einrichtung gegen alle Ansprüche Dritter insoweit darin vorgebracht wird, dass ein Produkt oder Fix, das/der von Microsoft gegen eine Gebühr bereitgestellt und im Umfang der gewährten Lizenz verwendet wird (unverändert in der von Microsoft bereitgestellten Form und mit nichts anderem kombiniert), widerrechtlich ein Geschäftsgeheimnis verwendet oder direkt ein Patent, Urheberrecht, eine Marke oder ein anderes Schutzrecht eines Dritten verletzt. Falls Microsoft nicht dazu in der Lage ist, unter kommerziell vernünftigen Bedingungen eine Behauptung, dass ein Verstoß vorliegt, zu entkräften, darf Microsoft (1) entweder das Produkt oder den Fix ändern oder durch eine funktional gleichwertige Leistung ersetzen oder (2) die Lizenz der Einrichtung kündigen und alle bei Onlinediensten für die Nutzungszeit nach dem Kündigungsdatum gezahlten Beträge zurückzahlen. Microsoft haftet nicht für Ansprüche oder Schadensersatzleistungen aufgrund der fortgesetzten Nutzung eines Produkts oder Fix durch die Einrichtung nach der Aufforderung, die Nutzung wegen des Anspruchs eines Dritten einzustellen.
b. Seitens der Einrichtung. Die Einrichtung verteidigt Microsoft in dem nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang gegen Ansprüche Dritter insoweit darin vorgebracht wird, dass: (1) Kundendaten oder nicht von Microsoft stammende Software, die für die Einrichtung von Microsoft in einem Onlinedienst gehostet werden, ein Geschäftsgeheimnis widerrechtlich verwenden oder direkt ein Patent, Urheberrecht, eine Marke oder ein anderes Schutzrecht eines Dritten verletzen oder (2) dass die Nutzung eines Produktes oder Fixes durch die Einrichtung, allein oder in Kombination mit anderen Elementen, das Gesetz verletzt oder einem Dritten schadet.
Haftungsbeschränkung.
Für jedes Produkt beschränkt sich die maximale gesamte Haftung jeder Partei gegenüber der anderen Partei unter diesem Vertrag auf direkte Schäden, die abschließend zuerkannt werden, sowie der maximalen Höhe nach auf die Beträge, die die Einrichtung für die entsprechenden Produkte während der Laufzeit dieses Vertrags zahlen musste, wobei Folgendes gilt:
a. Onlinedienste. Für Onlinedienste übersteigt die maximale Haftung von Microsoft gegenüber der Einrichtung für jeden Zwischenfall, aus dem ein Anspruch entsteht, nicht den Betrag, den die Einrichtung während der 12 Monate vor dem Zwischenfall für den Onlinedienst gezahlt hat.
b. Kostenlose Produkte und manipulationssicheren Code. Für kostenlos bereitgestellte Produkte und Code, den die Einrichtung ohne gesonderte Zahlung an Microsoft an Dritte weitervertreiben darf, ist die Haftung von Microsoft auf abschließend zuerkannte direkte Schäden bis zu 5.000US-Dollar begrenzt.
c. Ausschlüsse. In keinem Fall haftet eine der Parteien für indirekte, zufällige, besondere, pönale oder Folgeschäden oder für Nutzungsausfall, Verlust von geschäftlichen Daten, Einnahmeverlust oder Betriebsunterbrechung, unabhängig von der Ursache oder beliebiger theoretischer Haftbarkeit.
d. Ausnahmen. Beschränkungen oder Ausschlüsse gelten nicht für die Haftung, die sich aus den (1) Vertraulichkeitsverpflichtungen einer der Parteien (mit Ausnahme jeglicher Haftung in Bezug auf Kundendaten, die den oben genannten Beschränkungen und Ausschlüssen unterliegen), den (2) Pflichten der beklagten Partei oder der (3) Verletzung der geistigen Eigentumsrechte der anderen Partei ergibt.
Anhang: Bestimmungen aus dem Campus- und School-Vertrag (CASA)
Gewährleistungen.
a. Beschränkte Garantien und Rechtsmittel.
(i) Software. Microsoft garantiert, dass jede Version der Software für ein Jahr ab dem Datum, an dem die Einrichtung zum ersten Mal für diese Version lizenziert wird, im Wesentlichen die in der jeweiligen Microsoft-Benutzerdokumentation beschriebene Leistung erbringt. Wenn dies nicht der Fall ist und die Einrichtung Microsoft innerhalb der Gewährleistungsfrist darüber informiert, wird Microsoft nach ihrer Wahl entweder (1) den für diese Softwarelizenz bezahlten Preis zurückerstatten oder
(2) die Software reparieren oder ersetzen.
(ii) Onlinedienste. Microsoft gewährleistet, dass jeder Onlinedienst in Übereinstimmung mit der anwendbaren SLA während der Nutzung durch die Einrichtung funktioniert. Die Ansprüche der Einrichtung bei Verletzung dieser Gewährleistung sind in der SLA genannt.
Die obigen Ansprüche sind die einzigen Ansprüche der Einrichtung bei Verletzung der Gewährleistung im Rahmen dieses Abschnitts. Die Einrichtung verzichtet auf alle Ansprüche wegen Verletzung der Garantie, die nicht innerhalb des Garantiezeitraums geltend gemacht wurden.
b. Ausschlüsse. Die Gewährleistungen in diesem Vertrag gelten nicht bei Problemen, die auf einen Unfall, Missbrauch oder auf eine Verwendung in einer Weise zurückzuführen sind, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, darunter die Nichteinhaltung der Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose Produkte, Test-, Pre-Release- oder Beta-Produkte oder für Komponenten von Produkten, die die Einrichtung weitervertreiben darf.
c. Haftungsausschluss. Außer wie in den eingeschränkten Garantien oben beschrieben übernimmt Microsoft keine anderen Gewährleistungen oder Garantien und schließt alle anderen ausdrücklichen, konkludenten oder gesetzlichen Gewährleistungen oder Garantien, wie beispielsweise Gewährleistungen oder Garantien der Qualität, des Eigentums, der Nichtverletzung von Rechten Dritter, der Handelsüblichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck aus.
Abwehr von Ansprüchen Dritter.
Die Parteien verteidigen sich gegenseitig gegen die in diesem Abschnitt beschriebenen Ansprüche Dritter und zahlen den Betrag eines sich daraus ergebenden nachteiligen rechtskräftigen Urteils oder eines anerkannten Vergleichs, jedoch nur, wenn die beklagte Partei unverzüglich schriftlich über die Forderung informiert wird und das Recht hat, die Verteidigung und einen Vergleich zu steuern. Die verteidigte Partei muss der verteidigenden Partei alle angeforderten Hilfestellungen, Informationen und Vollmachten zur Verfügung stellen. Die beklagte Partei erstattet der anderen Partei angemessene Auslagen, die ihr aus den Hilfestellungen entstehen. Dieser Abschnitt beschreibt die alleinigen Rechtsmittel der Parteien und die gesamte Haftung für solche Ansprüche.
a. Seitens Microsoft. Microsoft verteidigt die Einrichtung gegen alle Ansprüche Dritter insoweit darin vorgebracht wird, dass ein Produkt oder Fix, das/der von Microsoft gegen eine Gebühr bereitgestellt und im Umfang der gewährten Lizenz verwendet wird (unverändert in der von Microsoft bereitgestellten Form und mit nichts anderem kombiniert), widerrechtlich ein Geschäftsgeheimnis verwendet oder direkt ein Patent, Urheberrecht, eine Marke oder ein anderes Schutzrecht eines Dritten verletzt. Falls Microsoft nicht dazu in der Lage ist, unter kommerziell vernünftigen Bedingungen eine Behauptung, dass ein Verstoß vorliegt, zu entkräften, darf Microsoft (1) entweder das Produkt oder den Fix ändern oder durch eine funktional gleichwertige Leistung ersetzen oder (2) die Lizenz der Einrichtung kündigen und alle bei Onlinediensten für die Nutzungszeit nach dem Kündigungsdatum gezahlten Beträge zurückzahlen. Microsoft haftet nicht für Ansprüche oder Schadensersatzleistungen aufgrund der fortgesetzten Nutzung eines Produkts oder Fix durch die Einrichtung nach der Aufforderung, die Nutzung wegen des Anspruchs eines Dritten einzustellen.
b. Seitens der Einrichtung. Die Einrichtung verteidigt Microsoft in dem nach anwendbarem Recht zulässigen Umfang gegen Ansprüche Dritter insoweit darin vorgebracht wird, dass: (1) Kundendaten oder nicht von Microsoft stammende Software, die für die Einrichtung von Microsoft in einem Onlinedienst gehostet werden, ein Geschäftsgeheimnis widerrechtlich verwenden oder direkt ein Patent, Urheberrecht, eine Marke oder ein anderes Schutzrecht eines Dritten verletzen oder (2) dass die Nutzung eines Produktes oder Fixes durch die Einrichtung, allein oder in Kombination mit anderen Elementen, das Gesetz verletzt oder einem Dritten schadet.
Haftungsbeschränkung.
Für jedes Produkt beschränkt sich die maximale gesamte Haftung jeder Partei gegenüber der anderen Partei unter diesem Vertrag auf direkte Schäden, die abschließend zuerkannt werden, sowie der maximalen Höhe nach auf die Beträge, die die Einrichtung für die entsprechenden Produkte während der Laufzeit dieses Vertrags zahlen musste, wobei Folgendes gilt:
a. Onlinedienste. Für Onlinedienste übersteigt die maximale Haftung von Microsoft gegenüber der Einrichtung für jeden Zwischenfall, aus dem ein Anspruch entsteht, nicht den Betrag, den die Einrichtung während der 12 Monate vor dem Zwischenfall für den Onlinedienst gezahlt hat.
b. Kostenlose Produkte und manipulationssicheren Code. Für kostenlos bereitgestellte Produkte und Code, den die Einrichtung ohne gesonderte Zahlung an Microsoft an Dritte weitervertreiben darf, ist die Haftung von Microsoft auf abschließend zuerkannte direkte Schäden bis zu 5.000US-Dollar begrenzt.
c. Ausschlüsse. In keinem Fall haftet eine der Parteien für indirekte, zufällige, besondere, pönale oder Folgeschäden oder für Nutzungsausfall, Verlust von geschäftlichen Daten, Einnahmeverlust oder Betriebsunterbrechung, unabhängig von der Ursache oder beliebiger theoretischer Haftbarkeit.
d. Ausnahmen. Beschränkungen oder Ausschlüsse gelten nicht für die Haftung, die sich aus den (1) Vertraulichkeitsverpflichtungen einer der Parteien (mit Ausnahme jeglicher Haftung in Bezug auf Kundendaten, die den oben genannten Beschränkungen und Ausschlüssen unterliegen), den (2) Pflichten der beklagten Partei oder der (3) Verletzung der geistigen Eigentumsrechte der anderen Partei ergibt.